Mittlere Reife durch Berufsschulabschluss

Rechtsgrundlage:
Verordnung - Schulordnung - über den Einschluss der Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses durch das Abschlusszeugnis der Berufsschule vom 20. Mai 1994 (Amtsbl. S. 790) - geändert durch VO vom 10. April 1996 (Amtsbl. S. 359) - und vom 15. Juli 2002 (Amtsbl. S. 1493 [1501])

Der Inhalt hier in gekürzter Form:
"Mittlere Reife durch erfolgreichen Berufsschulabschluss"
Der erfolgreiche Abschluss der Berufsschule (Berufsschulabschluss) schließt die Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses ein, wenn folgende drei Bedingungen erfüllt sind:
1. Eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf wurde erfolgreich abgeschlossen
2. Im Abschlusszeugnis der Berufsschule wurde ein Notendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht und
3. Es wird eine insgesamt mindestens fünfjährige Teilnahme am Fremdsprachenunterricht einer öffentlichen Schule nachgewiesen und die in der Fremdsprache zuletzt erteilte Fachnote lautet mindestens „ausreichend” (Die insgesamt mindestens fünfjährige Unterrichtsteilnahme kann sich auf eine oder mehrere Fremdsprachen beziehen.)

Schüler, die diese Regelung nutzen wollen, wenden sich bitte schon vor der schriftlichen Prüfung ans Sekretariat, damit der entsprechende Vermerk rechtzeitig fürs Abschlusszeugnis vorbereiten werden kann.

 

Stand: 26.07.2009